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| Herzlich Willkommen! |
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Wir begrüssen Sie auf unserer Website...
Personal-Ressource ist als private Arbeitvermittlung
für Sie als Bewerber oder Geschäftskunde
Ihr Ansprechpartner bei der Job- oder Bewerbersuche ...
Unser Know-how als Private Arbeitsvermittlung möchten wir Ihnen auf den folgenden Seiten näher bringen...
Für Ihre Anfragen oder Bewerbung sind wir unter
PR Personalvermittlung UG (haftungsbeschränkt) Regattastr. 187 12527 Berlin
Tel: 030 322 95 21 240 Fax: 030 322 95 21 249
jederzeit in den Bürozeiten erreichbar! |
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| News |
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| Bewerbungen sind jederzeit möglich! / 01.02.2012 |
Bitte keine Scheu! Sie können sich jeder Zeit bei uns bewerben! Auf unserer Homepage sind nicht alle Stelle ausgeschrieben, deshalb setzen Sie sich bitte mit uns schriftlich oder telefonisch in Verbindung. Gerne besprechen wir mit ihnen die Details, auch wenn ihre Berufsgruppe nicht auf der Homepage zu finden ist!
PR Personalvermittlung UG (haftungsbeschränkt) Regattastr. 189 12527 Berlin E-Mail: info@personal-ressource.de
Personal-Ressource Wir vermitteln Sicherheit! |
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| bezüglich Vermittlungsgutschein / Gültig ab 01.01 |
Stand:01.01.2012 01.01.2012 - 31.12.2012 § 421g SGB III Vermittlungsgutschein (1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme1nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen nach § 46 des Vierten Kapitels sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 4 gleichgestellt. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Fragen hierzu beantworten wir gern im persönlichen Gespräch! Ihr Team von Personal-Ressource |
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